Zollturm an der Mosel

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Erzbischof Balduin bestätigte ihn und Papst Clemens VI. genehmigte anfangs durch ein sogenanntes Perinde valere die kanonisch ungültige Wahl, versuchte sodann aber einen schon vorher bestimmten Mitbewerber, einen Kardinal, in die Pfründe einzusetzen, Heinrich von Sponheim behauptete sich aber 5 Jahre lang trotz aller Gegenbestrebungen und ,,Exekutionen". Als ihn der Erzbischof Boemund für abgesetzt erklärte, rüsteten er und sein Bruder Johann sich zur offenen Fehde, Doch der Erzbischof gewann bald die Oberhand, offenbar weil er an Feuergeschützen überlegen war. Es kam zu einem Kampf im offenen Felde bei Kirchberg, wo Probst Heinrich mit 40 meist adeligen Reisigen in Gefangenschaft geriet. Im August 1356 mußte er mit den Seinen Urfehde schwören und sich dem Erzbischofe, ob er nun ,,Laie" bliebe oder ,,Paffe" würde, in allem unterwerfen.

Schon vorher waren Boemunds Reisige von Enkirch her gegen Graf Johann vorgegangen. Während andere Berichte ( So der unzuverlässige Abt Trithem in der Sponheimischen und Hirschauer Chronik. Er verlegt auch irriger Weise die ganze Fehde in das Jahr 1360.) aber auch von einer Zerstörung Enkirchs sprechen, gibt unsere beste Quelle, die der Jesuit Brower benutzt hat, nur an, Boemund II. habe das unter Starkenburg für die Zollerhebung errichtete Bollwerk, das seinen Namen von den Syrten (ab Syrtibus) ( Die ,,Syrten" sind zwei Busen des Mittelländischen Meeres und besonders die große Syrte wegen ihrer Untiefen für die Schiffahrt höchst gefährlich. Browers klassische Gelehrsamkeit überträgt also das Wort auf die unterhalb des Litziger Woogs seichte Mosel und das Bollwerk, das darüber errichtet wurde.) gehabt habe, von Grund aus zerstört und dem Erdboden gleich gemacht. - Aber auch gegen die Richtigkeit dieser Nachricht von einer vollständigen Zerstörung des Bollwerks erheben sich große Bedenken. Einmal sind die noch heute am Zollturm erhaltenen Überreste recht beträchtlich.

Sodann scheint der noch vorhandene Friedens- und Sühnevertrag vom 29. Juli 1356 der Angabe zu widersprechen. Beide Gegner sind danach einander entgegengekommen. Der siegreiche Erzbischof begnügt sich, nur noch drei Jahre Vogt in Cröv bleiben zu wollen, wie es dem mit Heinrich von Daun abgeschlossenen Kaufvertrag entsprach; ( Das Vogteirecht wurde tatsächlich durch Heinrich von Daun von Kurtrier zurückgekauft, und Graf Johann III. ließ sich für die Summe von 2000 Gulden das Vorkaufsrecht daran verbriefen, 1361. Trotzdem gelang Kurtrier 1398 der endgültige vorbehaltlose Ankauf der Vogtei; nur der Ort Erden blieb ausgenommen. Der Kurfürst von Trier als ,,Vogt" ernannte dann einen Ritter Dieterich von Kesselstatt zum ,,Amtmann", 1404. Die Nachfolger in diesem erblich gewordenen Amte nannte man ,,Obervögte". Aus dem kurfürstlichen Vogteirecht haben dann die Trier'schen Juristen für ihren Herrn ein Drittelanteil an der landesherrlichen Gewalt herauszukonstruieren verstanden. (Vergl. Fritz Schneider, Das Ritterschöffengericht im Kröver Reich. Diss. Freiburg i. Br. 1929.) Dadurch bekamen die Kurfürsten eine Handhabe, jede religiöse Neuerung im Kröver Reich zu verhindern.) er Setzt es aber durch, daß der Graf die ins Cröverreich zugezogenen Kurtrierer Leibeigenen, die sogennanten Peterlinge, nicht wie die anderen sogenannten Bedleute, zu Abgaben heranziehen darf. Graf Johann muß die freie Schiffahrt auf der Mosel zugestehen und einwilligen, daß das ,,nuwe hus" (neue Haus), ,,das wir under Starkenburg begriffen (angefangen) und gebuwet (gebaut) ban", in zweier adeliger Herren, Philipps von Bolanden und eines Bruders des Erzbischofs Händen stehen soll, sodaß, ,,was die zweene (zwei) uns, d. i. den Grafen, heißen davon tun, das sollent wir tun ane (ohne) Widerrede".

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